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Effektiver Jahreszins: was er aussagt und was nicht

Der effektive Jahreszins zeigt die Gesamtkosten eines Kredits als jährlichen Prozentsatz und macht Angebote damit vergleichbar. Er schließt nicht jede Zusatzleistung ein und taugt nur für Angebote mit gleichem Betrag und gleicher Laufzeit.

Von Tom Trögler Aktualisiert am 7 Min. Lesezeit

Was ist der effektive Jahreszins?

Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten eines Kredits als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags aus (§ 16 Abs. 1 PAngV). Er fasst Zinsen und weitere einzurechnende Kosten in einer Größe zusammen, mit der du Angebote vergleichen kannst. Ohne diese Umrechnung ließen sich Angebote mit unterschiedlichen Kostenstrukturen kaum nebeneinanderlegen.

Die EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschreibt den Wert ebenso: ein jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, der nach den Vorgaben des Artikels 30 berechnet wird (Art. 3 Nr. 7).

Kredaro ist keine Bank und vergibt keine Kredite. Ob du einen Kredit bekommst und zu welchen Bedingungen, entscheidet der Anbieter.

Was ist der Unterschied zwischen Sollzins und effektivem Jahreszins?

Der Sollzins ist der Zinssatz, der jährlich auf die tatsächlich ausgezahlten Beträge angewendet wird. Er kann fest oder variabel sein (Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie 2023/2225). Der effektive Jahreszins geht darüber hinaus, weil er die weiteren Kosten einbezieht, die der Vertrag verursacht. Deshalb liegt er in der Regel über dem Sollzins.

Sollzins und effektiver Jahreszins im Vergleich

BegriffWas er erfasstWozu du ihn nutzt
Sollzins Die Zinsen für das ausgezahlte Geld, fest oder variabelUm zu verstehen, wie der Zins auf die Summe wirkt
Effektiver Jahreszins Zinsen und alle weiteren einzurechnenden Kosten, als jährlicher ProzentsatzUm Angebote mit gleichem Betrag und gleicher Laufzeit zu vergleichen

Wer nur den Sollzins vergleicht, lässt die übrigen Kosten außer Acht. Der Sollzins beschreibt den Preis des geliehenen Geldes, der effektive Jahreszins den Preis des Kredits insgesamt.

Welche Kosten fließen in den effektiven Jahreszins ein?

Nach § 16 Abs. 3 PAngV gehören die Zinsen und alle sonstigen Kosten zu den Gesamtkosten, die du im Zusammenhang mit dem Vertrag zahlst und die dem Anbieter bekannt sind. Die Verordnung nennt dazu einige Beispiele, die in die Berechnung eingehen:

  • Kosten für die Vermittlung des Kredits, wenn ein Vermittler beteiligt ist.
  • Kosten für ein Konto, wenn der Anbieter dessen Eröffnung verlangt und das Konto Bedingung für den Kredit ist.
  • Kosten für eine Immobilienbewertung, wenn sie für den Kredit erforderlich ist.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Vermittlerkosten oft mitfinanziert werden, sodass auch auf diese Kosten Zinsen anfallen. Die Vermittlungskosten gehören nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PAngV ohnehin zum effektiven Jahreszins.

Eine Gebühr, die der Anbieter für den Vertrag verlangt, gehört ebenfalls dazu. Die Richtlinie zählt zu den Gesamtkosten sämtliche Kosten jeder Art, einschließlich der Zinsen und Steuern (Art. 3 Nr. 5). Wer Angebote vergleicht, notiert deshalb jede Gebühr, die im Angebot auftaucht.

Welche Kosten bleiben außen vor?

Nach § 16 Abs. 4 PAngV bleiben diese Kosten außen vor:

  • Kosten, die du bei Nichterfüllung deiner Verpflichtungen aus dem Vertrag tragen musst.
  • Kosten für Versicherungen und andere Zusatzleistungen, die weder für den Kredit überhaupt noch für die angebotenen Vertragsbedingungen Voraussetzung sind.
  • Kosten beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die unabhängig von der Zahlungsart anfallen, mit Ausnahme des Kaufpreises.
  • Gebühren für die Eintragung einer Eigentumsübertragung ins Grundbuch.
  • Notarkosten.

Freiwillige Zusatzleistungen, Warenkosten und Notarkosten zahlst du zusätzlich zum Kredit. Frag bei jedem Angebot gezielt nach, welche davon anfallen.

Die Restschuldversicherung

Die Kosten einer Restschuldversicherung gehören zum effektiven Jahreszins, wenn der Abschluss Voraussetzung dafür ist, dass du den Kredit überhaupt oder zu den angebotenen Vertragsbedingungen bekommst (§ 16 Abs. 4 Nr. 2 PAngV). Das gilt auch dann, wenn der Kredit ohne Versicherung nur zu anderen Konditionen zu haben ist. Eine Versicherung, die den Kredit nicht beeinflusst, bleibt außen vor, sodass du dann mehr zahlst, als der Jahreszins ausweist. Laut Verbraucherzentrale kann die Prämie über einen eigenen Kredit finanziert werden, dann fallen auch darauf Zinsen an.

Mehr dazu steht auf der Seite zur Restschuldversicherung.

Warum ist der effektive Jahreszins die Vergleichsgröße?

Angebote sind nur dann vergleichbar, wenn Betrag und Laufzeit übereinstimmen. Die Richtlinie begründet den einheitlich berechneten Wert genau damit: Angebote sollen vergleichbar sein (Erwägungsgrund 38). Die Verbraucherzentrale betont, dass die Laufzeiten gleich sein müssen, sonst sagt der Jahreszins wenig.

Eine längere Laufzeit verteilt dieselbe Summe auf mehr Monate. Die einzelne Rate sinkt dadurch, der Kredit kann insgesamt aber teurer werden. Deshalb ist die Monatsrate allein laut Verbraucherzentrale kein verlässlicher Maßstab. Bietet ein Anbieter nur eine andere Laufzeit an, frag nach einem Angebot mit deiner Laufzeit, statt die Jahreszinsen direkt gegenüberzustellen.

Beispiel aus dem Alltag

Die fiktive Beispielperson Vera hat zwei Angebote für denselben Betrag und dieselbe Laufzeit vorliegen. Angebot A hat den niedrigeren Sollzins, verlangt aber eine einmalige Gebühr. Angebot B hat den höheren Sollzins und verlangt keine Gebühr. Vera setzt deshalb die beiden effektiven Jahreszinsen nebeneinander, bevor sie sich festlegt.

Erst dieser Vergleich zeigt, ob der niedrigere Sollzins die Gebühr ausgleicht.

Was bedeutet ein fester oder variabler Sollzins für den Vergleich?

Ein fester Sollzins bleibt für die vereinbarte Zeit gleich. Wird er regelmäßig an einen im Vertrag genannten Referenzzins angepasst, gilt er nicht als fest (Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2023/2225). Variable Angebote wirken im effektiven Jahreszins oft günstiger. Die Verbraucherzentrale weist aber darauf hin, dass ein variabler Zins das Risiko steigender Zinsen birgt.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, nur Ratendarlehen mit festen Konditionen gegenüberzustellen. Wer ein festes und ein variables Angebot nebeneinanderlegt, vergleicht zwei verschiedene Risiken. Mehr zu den Konditionen eines Ratenkredits steht auf der Seite Ratenkredit.

Wo stößt der effektive Jahreszins an Grenzen?

Der Jahreszins ist eine Vergleichsgröße und beschreibt deine tatsächlichen Kosten nur unter bestimmten Annahmen.

Er rechnet mit der vollen Laufzeit

Nach § 16 Abs. 2 PAngV wird unterstellt, dass der Vertrag über die vereinbarte Laufzeit gilt und beide Seiten ihre Pflichten wie vereinbart erfüllen. Zahlst du früher zurück, weicht dein tatsächlicher Aufwand von dieser Annahme ab. Frag deshalb vor Vertragsschluss, welche Kosten bei einer vorzeitigen Rückzahlung anfallen.

Eine vorzeitige Rückzahlung ist bei einem Verbraucherkredit jederzeit ganz oder teilweise möglich (§ 500 Abs. 2 BGB). Die Gesamtkosten für die Restlaufzeit ermäßigen sich dann (§ 501 Abs. 1 BGB).

Er hängt an deiner Bonität

Ein Angebot steht unter dem Vorbehalt der Bonitätsprüfung. Weicht das Ergebnis der Prüfung vom Angebot ab, ändern sich auch die Konditionen. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass Zinsangaben mit dem Zusatz „ab“ je nach Laufzeit, Darlehenshöhe und Bonität variieren. Was der Anbieter dabei betrachtet, erklärt die Seite Bonität.

Das Beispiel in der Werbung

Wer mit Zinsen wirbt, muss dazu ein Beispiel nennen (§ 17 PAngV). Dafür legt der Werbende einen Jahreszins zugrunde, von dem er erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der Verträge zu diesem oder einem niedrigeren Satz zustande kommen. Dein persönlicher Jahreszins kann deshalb darüber liegen.

Welche Regeln gelten je nach Vertragsdatum?

Ab dem 20. November 2026 bleiben die Kosten eines freiwillig eröffneten Kontos bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses außen vor, wenn sie im Darlehensvertrag oder in einem anderen mit dir geschlossenen Vertrag klar und separat ausgewiesen werden (§ 16 Abs. 4 Nr. 6 PAngV). Kosten für ein Konto, dessen Eröffnung der Anbieter verlangt und auf dem Zahlungen und Kreditbeträge verbucht werden, gehören dagegen zum effektiven Jahreszins (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PAngV).

Bei Verträgen mit Abschluss bis zum 19. November 2026 prüft die Rechtsprechung überhöhte Zinsen nach § 138 BGB. Für Verträge mit Abschluss ab dem 20. November 2026 ist ein Verbraucherkredit nichtig, wenn zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszins und dem für vergleichbare Darlehen marktüblichen ein auffälliges Missverhältnis besteht (§ 492 Abs. 9 BGB).

Die Bank darf einen Verbraucherkredit nicht vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig machen (§ 492a BGB). Für Verträge mit Abschluss ab dem 20. November 2026 gilt das Kopplungsverbot für alle weiteren Finanzprodukte, mit Ausnahmen etwa für ein Konto zur Tilgung (§ 492a BGB).

Welche Angaben muss ein Angebot enthalten?

Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss bestimmte Angaben enthalten (Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB). Zu den Pflichtangaben gehören der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, die Vertragslaufzeit und der Gesamtbetrag. Diese Angaben beziehen sich auf das konkrete Angebot, eine Werbeaussage ersetzt sie nicht.

Fehlt eine dieser Angaben in einem Angebot, das du vergleichst, frag nach, bevor du weiterrechnest. Eine Zahl aus der Werbung darfst du nur dann mit einem Angebot gleichsetzen, wenn das Angebot selbst sie nennt.

Wie vergleichst du Angebote mit dem effektiven Jahreszins richtig?

Bevor du dich auf einen Jahreszins verlässt, prüfst du bei jedem Angebot diese Punkte.

Vor dem Vergleich prüfen

  • Betrag und Laufzeit sind bei allen Angeboten gleich.
  • Die Zinsbindung ist vergleichbar, also fest gegen fest.
  • Du hast den Jahreszins mit und ohne Zusatzleistungen vorliegen.
  • Du weißt, welche Kosten bei einer vorzeitigen Rückzahlung anfallen.
  • Du hast vor jeder Anfrage gefragt, ob nur Konditionen angefragt werden.

Notiere dir für jedes Angebot Betrag, Laufzeit, Zinsbindung und den Jahreszins mit und ohne Zusatzleistung.

Wie du Angebote Schritt für Schritt gegenüberstellst, erklärt die Seite Kredit vergleichen. Was eine Konditionsanfrage von einem Kreditantrag unterscheidet, zeigt die Seite SCHUFA-neutrale Kreditanfrage. Im Kreditrechner kannst du Betrag, Laufzeit und Sollzins durchspielen. Die wichtigsten Begriffe fasst das Kreditwissen kurz zusammen.

Häufige Fragen

Muss die Bank den effektiven Jahreszins nennen?

Bei Verbraucherdarlehen ja. Vor Vertragsschluss muss die Bank ihn angeben (Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB). Für den Vertrag selbst verweist § 492 BGB auf die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.

Was bedeutet der Gesamtbetrag im Vertrag?

Der Gesamtbetrag ist alles, was du bis zum Ende der Laufzeit zahlst: der Kreditbetrag und die Gesamtkosten zusammen. Die Angabe gehört zu den Pflichtinhalten der vorvertraglichen Information (Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB).

Kann ich den effektiven Jahreszins selbst nachrechnen?

Ja, mit der mathematischen Formel aus der Anlage zu § 16 PAngV. Die Rechnung ist aber aufwendig und setzt die Annahmen des Vertrags richtig voraus. Für den Vergleich reicht meist, die Angaben der Anbieter bei gleichem Betrag und gleicher Laufzeit gegenüberzustellen.

Woran erkenne ich, ob der Sollzins variabel ist?

Ein Sollzins gilt als variabel, wenn er regelmäßig an einen im Vertrag genannten Referenzzins angepasst wird. Steht im Angebot ein solcher Referenzzins, frag nach, wann und wie er sich ändern kann.

Quellen

  1. § 16 Preisangabenverordnung (PAngV), effektiver Jahreszins und Gesamtkosten Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026
  2. § 17 Preisangabenverordnung (PAngV), Werbung mit Zinssätzen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026
  3. Art. 247 § 3 EGBGB, vorvertragliche Informationen bei Verbraucherdarlehen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026
  4. § 492 BGB Form und Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehensverträgen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen Oktober 2026
  5. Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, Artikel 3 sowie Erwägungsgründe 38 und 40 EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union), abgerufen Oktober 2026
  6. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 (BGBl. 2026 I Nr. 139) Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de, Stand 2026-05-18
  7. Kredite und Darlehen: Auch beim Geldleihen lässt sich sparen Verbraucherzentrale, Stand 2022-01-28
  8. Restschuldversicherungen sind teuer und leisten nur wenig Verbraucherzentrale, Stand 2026-09-22
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